RS0048362 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Der als außerehelicher Vater Belangte ist von dem Gegenbeweise gegen die Vermutung des § 163 ABGB nicht ausgeschlossen, weil er früher im außstrVerf beim Vormundschaftsgerichte die Vaterschaft anerkannt hat.
Keine Ergebnisse gefunden