JudikaturOGH

RS0048362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 1920

Der als außerehelicher Vater Belangte ist von dem Gegenbeweise gegen die Vermutung des § 163 ABGB nicht ausgeschlossen, weil er früher im außstrVerf beim Vormundschaftsgerichte die Vaterschaft anerkannt hat.

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