JudikaturOGH

RS0009652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 1972

Der die Vaterschaft bestreitende ae Kindesvater ist im Rahmen seiner Beweispflicht zur Widerlegung der Vermutung des § 163 ABGB nicht dazu verhalten, die Blutsverwandtschaft als eheliches Kind zu den als seinen Eltern geltenden Personen.

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