RS0048434 – OGH Rechtssatz
Für eine einstweilige Verfügung nach § 168 ABGB genügt die Glaubhaftmachung der Vaterschaft im Sinne des § 163 ABGB. Gegenbeweise, die die Unmöglichkeit der Zeugung dartun sollen, können in diesem Verfahren nicht geführt werden.