JudikaturOGH

RS0048587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1993

Mit der Bestimmung des § 163 Abs 2 erster Halbsatz ABGB wollte der Gesetzgeber noch nicht wesentlich von der bisherigen Rechtslage abweichen. Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß (EB).

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