JudikaturOGH

RS0048616 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1981

Die nach §§ 163 c und 163 d ABGB rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft durch Anerkenntnis verhindert die sachliche Erledigung einer auf § 163 ABGB (aF) gestützten Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann; sie stellt ein Prozeßhindernis im Sinne des § 240 Abs 3 ZPO dar, das zur Klagszurückweisung führt. Die früher (zur rechtlichen Bedeutung eines Vaterschaftsanerkenntnisses) abweichende Rechtsprechung ist durch das UeKindG überholt.

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