RS0048543 – OGH Rechtssatz
§ 163 Abs 1 ABGB hat die Vaterschaftsvermutung des § 163 ABGB aF beibehalten; die bisherige Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis der Beiwohnung erbracht gilt und daher die Umkehrung der Beweislast eintritt, kann daher beibehalten werden.