§ 142 Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten — ABGB
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
§ 142 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 142 Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
…Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten § 142. Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt…
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