ABGB
Gliederung
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes
§ 142 Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
§ 142 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 142 Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
…§ 142. Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.…
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