Wenn das Pflegschaftsgericht gemäß § 142 ABGB eine Regelung getroffen hat, die sich nicht in allen Punkten mit den Vorschlägen des Kindesvaters deckt, dann kann dem Kindesvater nicht hinsichtlich jener Punkte der Besuchsregelung, die sich mit seinen Vorschlägen decken, von vornherein jedes Rechtsschutzinteresse an einer Bekämpfung dieser Teile der Besuchsregelung abgesprochen werden.
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