Die Bestimmung des § 142 ABGB über die Regelung des persönlichen Verkehrs des Elterteils, dem ein Kind nicht in Pflege und Erziehung zugewiesen ist, ist grundsätzlich auch auf bereits mündige Kinder, aber doch unter besonderer Bedachtnahme auf ihr Alter, anzuwenden. Der Stellungnahme des betroffenen Minderjährigen kommt erhebliche Bedeutung nicht nur für die Gewährung des persönlichen Verkehrs an sich, sondern auch bei Bestimmung seines allfälligen Zeitraumes zu.
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