Eine nach § 142 ABGB zugunsten des ehelichen Vaters ergangene Entscheidung bildet die grundlegende Voraussetzung dafür, daß er gerechtfertigterweise das Begehren stellen kann, den Unterhalt der ehelichen Kinder im eigenen Hause, also durch Naturalverpflegung zu leisten. (Das Kind befindet sich bei der Mutter in der Tschechoslowakei).
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