Die Bestimmung des § 24 JWG gilt auch dann, wenn gemäß § 142 ABGB der persönliche Verkehr des Elternteiles, in dessen Pflege und Erziehung sich das Kind nicht befindet, geregelt wird, wozu auch die gerichtliche Genehmigung einer nach dieser Richtung von den Eltern geschaffenen außergerichtlichen Regelung oder die Versagung der Genehmigung gehört.
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