Es ist offenbar gesetzwidrig, die Regelung der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse bei einem im einundzwanzigsten Lebensjahr stehenden Minderjährigen ausschließlich darauf abzustellen, ob er lieber beim Vater oder der Mutter bleiben will, ohne zu prüfen, wo seinem Wohl besser gedient ist (§ 142 ABGB).
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