Eine Zuteilung im Sinne des § 142 ABGB besagt nicht, daß der Elternteil, dem die Obsorge über das Kind überlassen wird, unbedingt die Pflege und Erziehung selbst besorgen muß. Er kann vielmehr die Pflege und Erziehung auch durch andere Personen oder in einer Anstalt besorgen lassen und diese selbst nur durch Weisungen leiten und beaufsichtigen. Es wäre ja durchaus zulässig, daß das Kind der Mutter zugeteilt würde und diese es noch einige Zeit bei den Großeltern belassen und sich inzwischen auf die Leitung und Aufsicht über die Erziehung beschränken würde.
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