JudikaturOGH

RS0047918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1963

Wenn auch die Erziehungspflicht der Mutter, von der sie durch eine im Rahmen des § 142 ABGB anläßlich der Scheidung erfolgte Regelung enthoben worden war, mit dem Tod des Vaters grundsätzlich wieder auflebt, bedeutet dies doch nicht, dass nun jede Prüfung, ob die Pflege und Erziehung des Kindes durch sie dessen Wohl dienlich ist, zu entfallen hätte. Insoweit geht die Bestimmung des § 142 Abs 2 ABGB dem § 143 ABGB auf den in einem solchen Fall nur analog gegriffen werden kann, vor.

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