Fürsorgeerziehung (§ 29 JWG) ist das letzte Abhilfemittel bei Erziehungsnotstand. Es kommt so lange nicht in Betracht, als den Erziehungsschwierigkeiten hinsichtlich eines Kindes aus geschiedener Ehe durch Änderung seiner Zuteilung nach § 142 ABGB abgeholfen werden kann.
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