Oberste Richtschnur für jede Entscheidung gemäß § 142 ABGB ist das Wohl des von der Entscheidung betroffenen Kindes, dieses ist Subjekt und nicht Objekt des diesbezüglichen Verfahrens (ebenso EFSlg 11221, EFSlg 13093 ua). Die oberste Maxime für die Entscheidung gilt umso mehr für alle bloß das Verfahren bzw die Beschaffung von Beweisgrundlagen betreffenden Anordnungen (hier psychische Gefährdung des Minderjährigen durch zwangsweise Überstellung in ein Krankenhaus zwecks stationäre Untersuchung durch Sachverständigen).
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