Ein wegen Trunksucht beschränkt entmündigter Elternteil ist nicht zur Erziehung seiner ehelichen Kinder berechtigt; die gesamte Erziehungsgewalt vereinigt sich dann in Händen desjenigen Elternteils, dessen Erziehungsgewalt durch die gerichtliche Entscheidung nicht betroffen ist, oder sie geht auf den bestellten Vormund über. Eine Entscheidung nach § 142 ABGB kommt unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht.
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