Wenn der Vater sein eheliches Kind auf seine Rechnung in einem Internat unterbringt, während die von ihm geschiedene Mutter dieses Kindes über das Wochenende zu sich nimmt, befindet sich damit das Kind keineswegs in Pflege und Erziehung der Mutter, solange es an einer Vereinbarung der Eltern oder an einer Entscheidung des Gerichtes nach § 142 ABGB fehlt.
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