JudikaturOGH

RS0047791 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 1971

Um einem Vater bei Beschlußfassung nach § 142 ABGB die Erziehungsgewalt absprechen zu können, muß ein Sachverhalt vorliegen, der entweder den Tatbestand des § 178 ABGB erfüllt oder doch wenigstens an ihn heranreicht. Ein an den Tatbestand des § 178 ABGB heranreichender Tatbestand deckt auch Fälle, in denen das Wohl des Kindes seine Überlassung an den Vater verbietet, dem Vater aber nicht zum Verschulden angerechnet werden kann, daß er zur Ausübung der Erziehungsgewalt nicht geeignet erscheint, was für ein formell auf § 178 ABGB gegründete Maßnahme des Gerichtes erforderlich wäre.

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