Im Verfahren über einen Antrag nach § 142 ABGB ist im allgemeinen kein Raum zu einer Entscheidung darüber, ob der Mutter das Betreten der ehelichen oder einer anderen von der Familie bisher benützten Wohnung zu verbieten ist. Ein solches Verbot würde bei aufrechter Ehe der Eltern und, ohne daß einem Elternteil der abgesonderte Wohnort bewilligt wurde, auch gegen die Bestimmungen der §§ 92 und 93 ABGB verstoßen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden