Die auf § 142 ABGB sich gründende Befugnis des Vaters auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter schließt auch ein Recht der Tochter auf persönlichen Verkehr mit ihrem Vater in sich und es ist Aufgabe der erziehungsberechtigten Mutter, dafür Sorge zu tragen, daß sich die Ausübung dieses Rechtes zum Segen des Kindes auswirkt.
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