LandesrechtSalzburgVerordnungenKinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung

Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung

In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Formen sozialpädagogischer Einrichtungen

§ 1 § 1

(1) Diese Verordnung findet auf folgende Formen sozialpädagogischer Einrichtungen im Sinn des § 20 Abs 2 S.KJHG Anwendung:

a) betreute Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche;

b) ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche;

c) Kriseneinrichtungen für Kinder und Jugendliche;

d) intensiv betreutes Wohnen für Kinder und Jugendliche.

(2) Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

1. Kinderdörfer,

2. Sonderwohnformen für minderjährige Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde oder bei denen der Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge innehat,

3. Betreuungseinrichtungen für minderjährige und junge erwachsene (werdende) Mütter (§ 20 Abs 2 Z 4 S.KJHG),

4. Kriseneinrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder sowie

5. Betreuungseinrichtungen für Säuglinge/Kleinkinder und einen Elternteil.

(3) Die Einrichtungen im Sinn des Abs 1 werden im Folgenden kurz als „Wohneinrichtungen“ bezeichnet.

§ 2 Bewilligungserfordernis

§ 2 § 2

(1) Wohneinrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche erstreckt sich dabei auf alle der Wohneinrichtung zugehörigen Wohneinheiten.

(2) Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Bewilligung betreffend den 2. Abschnitt, insbesondere an der pädagogischen Konzeption, der Anzahl der Betreuungsplätze, des Personalkonzeptes oder der Lage, Größe und Ausstattung einer sozialpädagogischen Einrichtung, bedürfen einer vorausgehenden Bewilligung durch die Landesregierung. Änderungen der sozialpädagogischen Einrichtung, die eine Abweichung vom bewilligten Zustand bewirken, sind unzulässig.

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Bewilligung

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

§ 3 § 3

Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf nur bewilligt werden, wenn sie mit der Planung der Landesregierung gemäß § 5 S.KJHG übereinstimmt und den örtlichen Bedarf unter Berücksichtigung bereits zur Verfügung stehender Hilfeleistungen und Einrichtungen für die Zielgruppe in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherstellt. Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf bestehende Wohneinrichtungen nicht gefährden.

§ 4 Pädagogische Voraussetzungen

§ 4 § 4

(1) Die pädagogische Konzeption der Wohneinrichtung muss auf Grund sozialpädagogischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse geeignet sein, das darin festgelegte Ziel für die definierte Zielgruppe mit den gelindesten noch zum Ziel führenden Mitteln zu erreichen.

(2) Die Wohneinrichtungen sind so zu gestalten, dass sie dem Durchschnittsstandard in der Gesellschaft möglichst nahe kommen. Die Erziehung soll in einer gewaltfreien Atmosphäre individuelle Persönlichkeitsentfaltung ermöglichen sowie Selbstständigkeit und Integration in das soziale Leben fördern. Die Integration von Minderjährigen mit Behinderung ist anzustreben. Kontinuität und Verlässlichkeit in den Beziehungen mit den betreuenden Bezugspersonen sollen möglichst hoch sein. Die unterschiedlichen Lebenslagen von weiblichen und männlichen Minderjährigen sind zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von weiblichen und männlichen Minderjährigen zu fördern.

(3) Für die Anzahl der Betreuungsplätze gilt Folgendes:

a) Je betreuter Wohngemeinschaft für Kinder und Jugendliche sind acht Betreuungsplätze zu bewilligen. In ländlichen Gebieten mit unterdurchschnittlicher Bevölkerungsdichte kann die Anzahl der Betreuungsplätze bei örtlichem und fachlichem Bedarf unterschritten werden. Geringfügige Abweichungen können außerdem unter Bedachtnahme auf den Auslastungsgrad gemäß § 7 Abs 2 vorübergehend zugelassen werden.

b) Bei ambulant betreutem Wohnen für Jugendliche sind höchstens zwei Betreuungsplätze je Wohneinheit zulässig.

c) Je Kriseneinrichtung für Kinder und Jugendliche sind mindestens vier Betreuungsplätze zu bewilligen, wobei bei Kriseneinrichtungen, die örtlich an bestehende (bewilligte) sozialpädagogische Einrichtungen angegliedert sind, eine Unterschreitung dieser Anzahl zulässig ist.

d) Je intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche sind sechs Betreuungsplätze zu bewilligen. Eine kleinere Anzahl an Betreuungsplätzen kann im Einzelfall bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass in einer Einrichtung mit weniger als sechs Plätzen Kinder und Jugendliche kostengünstiger betreut werden können als dies in alternativen Betreuungsformen außerhalb des Bundeslandes der Fall wäre. Die Gesamtanzahl von Plätzen in intensiv betreutem Wohnen darf 5 % aller Plätze in sozialpädagogischen Einrichtungen nicht übersteigen.

(4) Bei Kriseneinrichtungen und intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche können im Einzelfall zur Abdeckung besonderer individueller Betreuungsbedürfnisse zusätzliche Betreuungsstunden bewilligt werden.

(5) Sind ein minderjähriger Elternteil und sein Kind in einer sozialpädagogischen Einrichtung betreut, zählen sie als eineinhalb Minderjährige.

(6) In einem Gebäude darf sich nicht mehr als eine Wohneinrichtung befinden. Weitere Wohneinrichtungen sind nur dann zulässig, wenn dies dem sozialpädagogischen Ziel nicht widerspricht.

§ 5 Personelle Voraussetzungen

§ 5 § 5

(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibungen muss fachlich geeignet sein, das sozialpädagogische Ziel der Wohneinrichtung zu erreichen.

(2) Für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen nur Fachkräfte mit der erforderlichen persönlichen Eignung und der entsprechenden Ausbildung gemäß § 22 S.KJHG eingesetzt werden.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 16/2023).

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2017).

(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2017).

§ 6 Sachliche Voraussetzungen hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung

§ 6 § 6

(1) Die Lage der Wohneinrichtung ist nach folgenden Kriterien zu wählen:

– Die soziale Struktur der Umgebung darf dem Ziel der Wohneinrichtung nicht abträglich sein.

– Die Wohneinrichtung soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln

leicht erreichbar sein.

– Die für die Minderjährigen wichtigen infrastrukturellen

Einrichtungen sollen von diesen möglichst selbstständig und mit möglichst geringem Aufwand erreicht werden können.

– Bei Wohneinrichtungen für Kinder muss ein privater Garten oder

Spielplatz oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zur Verfügung stehen.

(2) Je Bewohner oder Bewohnerin einer Wohneinrichtung – ausgenommen Wohneinrichtungen für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche – dürfen 30 m² Wohnnutzfläche nicht über- und 20 m² Wohnnutzfläche nicht unterschritten werden. Eine größere Wohnnutzfläche für Wohneinrichtungen darf nur bewilligt werden, wenn der nach § 13 zulässige Wohnungsaufwand nicht überschritten wird.

(3) Die Räumlichkeiten und die Ausstattung der Wohneinrichtung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Minderjährigen, dem sozialpädagogischen Zweck und dem gesellschaftlichen Durchschnittsstandard entsprechen. Sie haben weiter so beschaffen zu sein, dass Unfälle und Verletzungen möglichst vermieden werden. Jedem Minderjährigen muss seinem Entwicklungsstand und seinen Bedürfnissen entsprechend die Wahrung seiner Privatsphäre möglich sein. Die hygienischen Anforderungen müssen zumindest denen eines durchschnittlichen Familienhaushaltes entsprechen.

(4) Küche und Gemeinschaftsräume müssen so groß sein, dass ein gemeinsames Gruppenleben stattfinden kann. Die Zahl und Anlage der Sanitärräume müssen den Schutz der Intimsphäre der Minderjährigen dem Alter entsprechend ermöglichen.

(5) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit, Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen, vorhanden sein. Soweit es die Diensteinteilung erfordert, muss auch eine Übernachtungsmöglichkeit für das Betreuungspersonal zur Verfügung stehen.

§ 7 Wirtschaftliche Voraussetzungen

§ 7 § 7

(1) Der Rechtsträger der Wohneinrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein.

(2) Die gesamten Kosten der Wohneinrichtung sind unter Zugrundelegung einer Kostenabgeltung gemäß den §§ 8 bis 15 und einer jährlichen Auslastung in folgendem Ausmaß abzudecken:

1. 97 % bei einer Wohneinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a,

2. 94 % bei einer Wohneinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b, c oder d.

Bei Kriseneinrichtungen für Minderjährige ist die Zugrundelegung einer geringeren jährlichen Auslastung zulässig, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Krisenbetreuungsplätzen erforderlich ist.

(3) Werden Mehreinnahmen durch eine höhere Auslastung bis zur Vollauslastung der Wohneinrichtung erzielt, sind diese zur Bedeckung des wirtschaftlichen Risikos einer zukünftigen vorübergehenden Minderauslastung zu binden.

(4) Die Kostenabgeltung ist für jede Wohneinrichtung für jeweils ein Kalenderjahr zu vereinbaren. Der Kinder- und Jugendhilfeträger darf dabei keine höhere Kostenabgeltung vereinbaren, als sich dies aus den §§ 8 bis 15 ergibt.

3. Abschnitt

Kostenabgeltung

§ 8 Kalkulationsbestandteile

§ 8 § 8

(1) Die Berechnung der höchstzulässigen Kostenabgeltung hat, soweit im Folgenden nicht anderes festgelegt ist, in Form von Tagsätzen anhand folgender Kalkulationsbestandteile zu erfolgen:

1. Personalkosten: diese umfassen die Löhne und Gehälter einschließlich allfälliger Zulagen, die gesetzlichen Lohnnebenkosten, die Vorsorge für Abfertigungsansprüche, die Kosten der Weiterbildung, Supervision und die Reisekosten für die beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;

2. Kosten des pädagogischen Bedarfes: diese umfassen die Kosten für Schulbedarf, Bastelmaterial, Spiele, Kinder- und Fachliteratur und die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel für die Minderjährigen;

3. Lebensunterhaltskosten der Minderjährigen: diese umfassen die Kosten für Nahrung, Körperpflege, Instandsetzung der Bekleidung, Wäschereinigung und die Kosten für Ausflüge und sonstige Freizeitaktivitäten, nicht jedoch die Kosten für die Anschaffung der Bekleidung;

4. Wohnungsaufwand: dieser umfasst die Miete einschließlich der allgemeinen Betriebskosten sowie die Kosten für Beheizung, Strom, Internet und Telefon;

5. Reinigungs- und Instandhaltungskosten: diese umfassen die Kosten für das Reinigungspersonal und den Hausmeister, für Putzmittel, sonstige Sachkosten, die zur Aufrechterhaltung der Substanz und für die erforderlichen Versicherungen notwendig sind;

6. Verwaltungskosten der Wohneinrichtung: diese umfassen die Kosten der Buchführung, Lohnverrechnung, Büromaterial, die sonstigen für den Betrieb erforderlichen Sachkosten, ein Kraftfahrzeug und Abschreibung für Anlagen;

7. die Kosten der Bilanzierung und Bilanzprüfung des Rechtsträgers der Wohneinrichtung.

(2) Bei Rechtsträgern, die mindestens drei Wohneinrichtungen mit insgesamt wenigstens 24 bewilligten Betreuungsplätzen betreiben, sind Kalkulationsbestandteil auch die zentralen Verwaltungskosten des Rechtsträgers von Wohneinrichtungen. Diese bestehen aus den Personal- und Sachkosten der pädagogischen Leitung und der Geschäftsführung.

(3) Bei Wohneinrichtungen, in denen eine minderjährige Mutter und ihr Kind untergebracht sind, ist bei der Kostenveranschlagung nach den §§ 11 und 12 der eineinhalbfache Wert heranzuziehen.

(4) Bei ambulant betreutem Wohnen für Jugendliche sind die Kalkulationsbestandteile nach Abs 1 Z 1 in einem Betreuungsstundensatz und die Kostenbestandteile nach Abs 1 Z 2 bis 7 in einem monatlichen allgemeinen Kostensatz zusammenzufassen. Die Kalkulationsbestandteile für das Reinigungspersonal und das Kraftfahrzeug entfallen. Die sich aus § 6 Abs 5 ergebenden Raum- und Strukturkosten werden im Rahmen des § 14 Z 2 abgegolten.

(5) Bei intensiv betreutem Wohnen sind die pauschalierten Kalkulationsbestandteile entsprechend der Zahl der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu veranschlagen.

(6) Für zusätzliche Betreuungsstunden in Kriseneinrichtungen oder bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 4 Abs. 4) sind die Kalkulationsbestandteile nach Abs. 1 Z 1 in einem Betreuungsstundensatz zusammenzufassen.

(7) Kalkulationsbestandteile können vorbehaltlich § 13 Abs 4 nur ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich anfallen. Die Kosten für den Wohnungsaufwand (§ 13) und die Bilanzierungskosten (§ 17 Abs 4) dürfen im Rahmen der darin festgelegten Obergrenzen nur nach dem tatsächlichen Aufwand veranschlagt werden (nicht pauschalierte Kostenbestandteile).

(8) Soweit im Folgenden der Begriff ‚Richtsatz’ verwendet wird, ist darunter der jeweils kundgemachte Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern gemäß § 30 Abs 3 S.KJHG zu verstehen.

§ 9 Personalkosten

§ 9 § 9

(1) Die Berechnung der Personalkosten hat unter Zugrundelegung der Monatsentgelte des Entlohnungsschemas I einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der allgemeinen Leistungszulage nach dem Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(2) Der Berechnung der Personalkosten sind folgende Einstufungen zugrunde zu legen:

1. für Fachkräfte gemäß § 5 Abs. 2: Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 16;

2. für diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit Spezialisierung in der Kinder- und Jugendlichenpflege: Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 8;

3. für qualifiziertes Personal mit abgeschlossener Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik: Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 10;

4. für pädagogische Leiter bzw Leiterinnen: Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 16;

5. für Geschäftsführer bzw Geschäftsführerinnen: Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

(3) Die Berechnung des 13. und 14. Monatsgehalts sowie des gesetzlichen Dienstgeberanteils hat auf der Grundlage der Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(4) Die Kosten allfälliger Zulagen sind in Form von Zuschlägen zur jeweiligen Berechnungsgrundlage gemäß den Abs. 1 und 2 zu berechnen:

1. für Wohneinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, c und d: 8,5 % der Berechnungsgrundlage,

2. für Wohneinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b: 3 % der Berechnungsgrundlage.

Die Vorsorgekosten für Abfertigungen für Bedienstete des Rechtsträgers, auf die das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl I Nr 100/2002, anzuwenden ist, sind mit 1,53 % zu veranschlagen. In den sonstigen Fällen können 5 % der Berechnungsgrundlage veranschlagt werden, es sei denn, dass eine den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechende Abfertigungsrücklage bereits besteht.

(5) Für die Kosten der Weiterbildung und Supervision und die Reisespesen ist ein monatlicher Betrag von 50 % des Richtsatzes je beschäftigter Dienstnehmerin und je beschäftigtem Dienstnehmer zu veranschlagen.

(6) Für den Mehraufwand, der aus der Wahrnehmung der erforderlichen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben resultiert, kann von jenen Rechtsträgern, die gemäß § 8 Abs. 2 zentrale Verwaltungskosten nicht als Bestandteil der Tagsatzberechnung geltend machen können, ein monatlicher Betrag von 22 % der Berechnungsgrundlage für qualifiziertes Erziehungs- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 2 Z 1 veranschlagt werden.

(7) Rechtsträger, die ihren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ausgehend von Einstufungen auf Grund ihres Dienstalters Vorrückungen jeweils entsprechend dem Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 gewähren, können die Mehrkosten, die durch eine dem Abs. 2 entsprechende Berechnung nicht gedeckt sind, in dem Ausmaß als Bestandteil der Tagsatzberechnung geltend machen, als die gesamten Personalkosten der Wohneinrichtungen des Rechtsträgers durch eine den Abs. 1 bis 6 entsprechende Berechnung nicht gedeckt werden können.

§ 10 Grundsätze der Personalbemessung

§ 10 § 10

(1) Bei der Bemessung des Personalbedarfs ist von einer durchschnittlichen Netto-Jahresarbeitszeit einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers von 1.560 Stunden auszugehen.

(2) Die Bemessung des Betreuungszeitbedarfs einer Wohneinrichtung hat so zu erfolgen, dass neben der durchgehenden Anwesenheit einer Betreuungsperson eine weitere Betreuungsperson (Beidienst) täglich fünf Stunden in Wohneinrichtungen für Kinder und täglich vier Stunden in Wohneinrichtungen für Jugendliche zur Verfügung steht. Bei Wohneinrichtungen für Jugendliche kann ein durchgehender Nachtdienst entfallen, soweit dies im Hinblick auf die Zielgruppe sozialpädagogisch vertretbar ist. Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr dürfen veranschlagt werden:

1. in Wohneinrichtungen für Kinder höchstens fünf Stunden,

2. in Wohneinrichtungen für Jugendliche und junge Erwachsene höchstens sechs Stunden,

3. in Kriseneinrichtungen und bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche höchstens acht Stunden.

(3) Für Teambesprechungen, Supervision, Dienstübergaben , Elterngespräche und Kontakte zur Bezirksverwaltungsbehörde udgl ist von einem für eine Wohneinrichtung wöchentlichen Zeitbedarf von 22 Stunden auszugehen.

(4) Der gemäß Abs 2 und 3 berechnete jährliche Arbeitszeitbedarf darf nicht überschritten werden.

(5) Innerhalb des gemäß Abs 2 und 3 berechneten jährlichen Arbeitszeitbedarfs ist eine Verschiebung zwischen den einzelnen Bestandteilen im Ausmaß von höchstens 10 % des berechneten jährlichen Arbeitszeitbedarfs nach pädagogischer Notwendigkeit und betrieblicher Struktur zulässig.

(6) Bei einer Bemessung des Arbeitszeitbedarfes für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche und junge Erwachsene ist neben den erforderlichen Betreuungsstunden ein Zeitbedarf für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche, Kontakte zur Bezirksverwaltungsbehörde udgl im erforderlichen Ausmaß zu veranschlagen.

(7) Für zusätzliche Betreuungsstunden in Kriseneinrichtungen und bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 4 Abs 4) kann ein Arbeitszeitbedarf für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche, Kontakte zur Bezirksverwaltungsbehörde udgl im Ausmaß bis höchstens einer Stunde pro Woche veranschlagt werden.

§ 11 Kosten des Pädagogischen Bedarfs

§ 11 § 11

Für die Kosten des pädagogischen Bedarfs ist monatlich ein Betrag von 19 % des Richtsatzes je Minderjährigem zu veranschlagen.

§ 12 Lebensunterhaltskosten der Minderjährigen

§ 12 § 12

(1) Die monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der Minderjährigen mit Ausnahme des Taschengeldes sind mit 107 % des Richtsatzes zu veranschlagen.

(2) Für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche sind die monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der Minderjährigen mit 99 % des Richtsatzes zu veranschlagen.

§ 13 Wohnungsaufwand

§ 13 § 13

(1) Mieten einschließlich der allgemeinen Betriebskosten und die Kosten für Beheizung, Strom, Telefon und Internet sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veranschlagen, wobei der Aufwand für die Miete einschließlich der allgemeinen Betriebskosten folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

Anzahl Bewohner bzw Bewohnerinnen Stadt Salzburg Salzburg-Umgebung Hallein St. Johann Zell am See Tamsweg
1 € 478,30 € 478,30 € 468,20 € 428,00 € 453,10 € 350,20
2 € 664,60 € 664,60 € 558,90 € 558,90 € 551,30 € 534,40
3 € 1.030,90 € 883,60 € 804,30 € 747,70 € 804,30 € 733,70
4 € 1.374,50 € 1.117,70 € 1.012,00 € 951,60 € 1.057,30 € 978,30
5 € 1.718,10 € 1.359,40 € 1.208,40 € 1.095,10 € 1.283,90 € 1.222,80
6 € 2.061,80 € 1.586,00 € 1.450,00 € 1.314,10 € 1.495,30 € 1.467,40
7 € 2.405,40 € 1.850,30 € 1.691,70 € 1.533,10 € 1.744,60 € 1.712,00
8 € 2.749,00 € 2.114,60 € 1.933,40 € 1.752,10 € 1.993,80 € 1.956,50
9 € 3.092,60 € 2.378,90 € 2.175,00 € 1.971,10 € 2.243,00 € 2.201,10
10 € 3.436,30 € 2.643,30 € 2.416,70 € 2.190,10 € 2.492,20 € 2.445,70
je weitere Person + € 343,60 + € 264,30 + € 241,70 + € 219,00 + € 249,20 + € 244,60

(2) Eine bis zu 10%ige Überschreitung der Obergrenzen gemäß Abs 1 ist zulässig, wenn eine solche im Bedarfsfall notwendig ist und

1. die besonderen sachlichen Voraussetzungen hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung im Sinn des § 6 anders nicht erfüllt werden oder

2. verglichen mit dem durchschnittlichen Standard geringere Kosten für die Beheizung auf Grund besserer energietechnischer Qualitäten eines Objektes anfallen.

(3) Im begründeten Ausnahmefall, insbesondere zur Begründung bzw Garantie eines langfristigen Mietverhältnisses bei notwendigem regionalem Bedarf und nachweislicher vergeblicher Suche nach einem adäquaten Objekt (innerhalb der Obergrenzen nach Abs 1 und Abs 2), können von der Landesregierung auch über den Wohnungsaufwand nach Abs 1 und 2 hinausgehende Mietkosten individuell und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei den Kalkulationsbestandteilen anerkannt werden. Eine Überschreitung der Obergrenzen gemäß Abs 1 um mehr als 50 % ist dabei jedoch nicht zulässig.

(4) Wird das Mietobjekt von einem Vermieter zur Verfügung gestellt, der ganz oder teilweise an der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation, welche die Einrichtung betreibt, beteiligt ist, kann für nachweislich getätigte notwendige und/oder nützliche Aufwendungen eine Substanzerhaltungspauschale im Ausmaß von höchstens der Obergrenzen gemäß Abs 1 veranschlagt werden.

§ 14 Reinigungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten

§ 14 § 14

Die Kosten für die Reinigung, Instandhaltung und die erforderlichen Versicherungen einschließlich der KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die Verwaltungskosten einer Wohneinrichtung sind je Monat wie folgt zu veranschlagen:

1. mit dem 6,4-Fachen des Richtsatzes bei einer Wohneinrichtung gemäß § 1 Abs 1 lit. a, c oder d;

2. mit einem Achtel vom 3,9-Fachen des Richtsatzes bei einer Wohneinrichtung gemäß § 1 Abs 1 lit b.

§ 15 Zentrale Verwaltungskosten des Rechtsträgers

§ 15 § 15

(1) Die Veranschlagung der Personalkosten für die pädagogische Leitung sowie für die Geschäftsführung hat bei Rechtsträgern, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 erfüllen, auf der Grundlage des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und 5, Abs. 3, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 zu erfolgen.

(2) Bei Rechtsträgern, die Wohneinrichtungen mit insgesamt wenigstens 24 und nicht mehr als 47 bewilligten Betreuungsplätzen betreiben, sind als Personalkosten für die pädagogische Leitung und für die Geschäftsführung jeweils 50 % und als Sachkosten für Büromaterial, die sonstigen für den Betrieb erforderlichen Sachkosten und die Abschreibung für Anlagen 4 % der gemäß Abs. 1 ermittelten Berechnungsgrundlage zu veranschlagen.

(3) Bei Rechtsträgern, die Wohneinrichtungen mit insgesamt wenigstens 48 bewilligten Betreuungsplätzen betreiben, sind als Personalkosten für die pädagogische Leitung und die Geschäftsführung jeweils 100 % und als Sachkosten für Büromaterial, die sonstigen für den Betrieb erforderlichen Sachkosten und die Abschreibung für Anlagen 6 % der nach Abs. 1 ermittelten Berechnungsgrundlage zu veranschlagen.

(4) Bei privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die bei den zentralen Verwaltungskosten je Betreuungsplatz den Wert von 36 % des Richtsatzes (durchschnittliche zentrale Verwaltungskosten je Platz) unterschreiten, kann auf Grund eines Mehraufwandes bei der pädagogischen Leitung ein Betrag in Höhe von 36 % des Richtsatzes je Platz veranschlagt werden.

4. Abschnitt

Betriebsvorschriften

§ 16 Allgemeines

§ 16 § 16

(1) Der Betrieb der Wohneinrichtung muss dem bewilligten Konzept entsprechen. Insbesondere dürfen nur Personen eingesetzt (beschäftigt) werden, die dem bewilligten Personalkonzept entsprechen und die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

(2) Die Wohneinrichtung ist so zu betreiben, dass den altersgemäßen Bedürfnissen der Minderjährigen im Hinblick auf Ernährung, Hygiene und Tageseinteilung entsprochen wird und dass die Minderjährigen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens befähigt werden. Das Personal ist so einzusetzen, dass durch seine Qualifikation, Zusammensetzung und Dienstplaneinteilung die sozialpädagogischen Ziele erreicht werden.

(3) Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung ist zur laufenden Überwachung der gesamten Einrichtung verpflichtet. Insbesondere sind die einschlägigen Brandschutzvorschriften genau einzuhalten. Schäden an der Einrichtung, die zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen können, sind unverzüglich zu beheben.

§ 17 Verpflichtung zur Rechnungslegung

§ 17 § 17

(1) Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung ist zur Einhaltung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl Nr 475/1990, verpflichtet.

(2) Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der geleisteten Tagsätze sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis jeweils spätestens 30. Juni jeden Jahres eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung (kurzfristige Erfolgsrechnung) und ein Bericht über das vergangene Jahr zur Verfügung zu stellen.

(3) Folgende Kennzahlen sind in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gesondert auszuweisen:

a) Auslastungsgrad,

b) Einnahmen aus Kostenbeiträgen,

c) Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit (Summe),

d) Überschüsse bzw Abgänge,

e) Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Qualifikation und Beschäftigungsausmaß.

(4) Die Kosten der jährlichen Bilanzierung einschließlich einer auf Grund des Rechnungslegungsgesetzes erforderlichen Bilanzprüfung des Rechtsträgers von Wohnungseinrichtungen sind nach dem tatsächlichen Aufwand, höchstens jedoch mit dem 20-Fachen des Richtsatzes zu veranschlagen.

(5) Überschüsse, die nicht gemäß § 7 Abs. 3 zu binden sind, sind als Guthaben für das Folgejahr zu übertragen und können für Verbesserungen in der Betreuung der Minderjährigen der Wohneinrichtung verwendet werden.

§ 18 Zweckwidrige Mittelverwendung

§ 18 § 18

Zweckwidrig verwendete Mittel sind im Folgejahr bei der Festsetzung des Tagsatzes mindernd zu berücksichtigen.

§ 19 Meldepflichten

§ 19 § 19

Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung hat insbesondere folgende Umstände der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen:

a) jeden Wechsel im Personal (§ 5) des Rechtsträgers;

b) alle Umstände, die geeignet sind, die Ziele der Einrichtung und die wirtschaftlichen Grundlagen zu gefährden, insbesondere eine erhebliche Minderauslastung;

c) die geplante Aufnahme von Minderjährigen aus anderen Bundesländern gemäß § 23 Abs 4 S.KJHG und anderen Staaten.

§ 20 Qualitätssicherung

§ 20 § 20

(1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben auf von der Landesregierung entwickelte und weiterentwickelte pädagogische Qualitätsstandards Bedacht zu nehmen.

(2) Die pädagogische Konzeption ist vom Rechtsträger der Einrichtung zumindest alle fünf Jahre zu evaluieren. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Evaluierung in Kenntnis zu setzen.

5. Abschnitt

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 21 § 21

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllen, ist in Wohneinrichtungen, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 auf Grund einer Bewilligung bereits in Betrieb stehen, zulässig, wenn diese zu diesem Zeitpunkt eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Pflege und Erziehung Minderjähriger in Wohneinrichtungen nachweisen können. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diesen Nachweis nicht erbringen können, dürfen befristet bis zum 31. Dezember 2005 weiterbeschäftigt werden, wenn sie sich verpflichten, eine ihrem Einsatz entsprechende Qualifikation gemäß § 5 zu erwerben.

(3) Wohneinrichtungen, die im Zeitpunkt gemäß Abs. 1 auf Grund einer Bewilligung bereits in Betrieb stehen, dürfen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2003 weiter betrieben werden. Für diese Fälle gelten die bisherigen Tagsätze weiter. Eine jährliche Erhöhung der Tagsätze kann nur im Rahmen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes herausgegebenen Verbraucherpreisindex 1996 bzw des an dessen Stelle tretenden Index erfolgen. Ausgangsbasis dafür sind der 1. Jänner 2000 und die zu diesem Zeitpunkt anerkannten Tagsätze. Eine Tagsatzberechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung setzt voraus, dass der Rechtsträger alle seine Wohneinrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung betreibt.

§ 22 § 22

(1) Die §§ 1 Abs. 1, 2 bis 4, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 4, 8, 9 Abs. 2 und 4, 10 Abs. 2, 6 und 7, 12, 17 Abs. 2 und 19 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 8, 9 Abs. 5, 11, 12, 14 und 17 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(3) Der Verordnungstitel, die Promulgationsklausel und die §§ 1, 3 Abs 1, 5 Abs 2 und 5, 7 Abs 4, 8 Abs 8, 17 Abs 3 und § 19 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 2, 3, 4 Abs 3 und 6, 5, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 4, 5, 7 und 8, (§) 9 Abs 4, 10 Abs 2, 6 und 7, (§) 13 und 16 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 130/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Die §§ 3, 4 Abs 3, 8 Abs 1 und 4, 9 Abs 2, 5 und 7, 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5 und 7, (§) 14, 15 Abs 4, 17 Abs 3, (§) 19, 20 und 21 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft. Die §§ 10 Abs 1, 2, 4, 5 und 7, (§) 14 und 15 Abs 4 gelten dabei auch für Abgeltungen von Leistungen sozialpädagogischer Einrichtungen, die zwischen dem 1. Jänner 2020 und dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 80/2020 erbracht wurden.

(6) Die §§ 1 Abs 2, 8 Abs 7, 9 Abs 2 und 5, 10 Abs 2 und 3 sowie (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. Die §§ 8 Abs 7, 9 Abs 2 und 5, 10 Abs 2 und 3 sowie (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2023 gelten dabei für Leistungsabgeltungen ab dem Kalenderjahr 2023. § 5 Abs 3 tritt mit 1. April 2023 außer Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 5 und 6 sowie (§) 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2025 treten mit 1. August 2025 in Kraft.