(1) Die monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der Minderjährigen mit Ausnahme des Taschengeldes sind mit 107 % des Richtsatzes zu veranschlagen.
(2) Für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche sind die monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der Minderjährigen mit 99 % des Richtsatzes zu veranschlagen.
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