(1) Der Betrieb der Wohneinrichtung muss dem bewilligten Konzept entsprechen. Insbesondere dürfen nur Personen eingesetzt (beschäftigt) werden, die dem bewilligten Personalkonzept entsprechen und die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Die Wohneinrichtung ist so zu betreiben, dass den altersgemäßen Bedürfnissen der Minderjährigen im Hinblick auf Ernährung, Hygiene und Tageseinteilung entsprochen wird und dass die Minderjährigen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens befähigt werden. Das Personal ist so einzusetzen, dass durch seine Qualifikation, Zusammensetzung und Dienstplaneinteilung die sozialpädagogischen Ziele erreicht werden.
(3) Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung ist zur laufenden Überwachung der gesamten Einrichtung verpflichtet. Insbesondere sind die einschlägigen Brandschutzvorschriften genau einzuhalten. Schäden an der Einrichtung, die zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen können, sind unverzüglich zu beheben.
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