(1) Die pädagogische Konzeption der Wohneinrichtung muss auf Grund sozialpädagogischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse geeignet sein, das darin festgelegte Ziel für die definierte Zielgruppe mit den gelindesten noch zum Ziel führenden Mitteln zu erreichen.
(2) Die Wohneinrichtungen sind so zu gestalten, dass sie dem Durchschnittsstandard in der Gesellschaft möglichst nahe kommen. Die Erziehung soll in einer gewaltfreien Atmosphäre individuelle Persönlichkeitsentfaltung ermöglichen sowie Selbstständigkeit und Integration in das soziale Leben fördern. Die Integration von Minderjährigen mit Behinderung ist anzustreben. Kontinuität und Verlässlichkeit in den Beziehungen mit den betreuenden Bezugspersonen sollen möglichst hoch sein. Die unterschiedlichen Lebenslagen von weiblichen und männlichen Minderjährigen sind zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von weiblichen und männlichen Minderjährigen zu fördern.
(3) Für die Anzahl der Betreuungsplätze gilt Folgendes:
a) Je betreuter Wohngemeinschaft für Kinder und Jugendliche sind acht Betreuungsplätze zu bewilligen. In ländlichen Gebieten mit unterdurchschnittlicher Bevölkerungsdichte kann die Anzahl der Betreuungsplätze bei örtlichem und fachlichem Bedarf unterschritten werden. Geringfügige Abweichungen können außerdem unter Bedachtnahme auf den Auslastungsgrad gemäß § 7 Abs 2 vorübergehend zugelassen werden.
b) Bei ambulant betreutem Wohnen für Jugendliche sind höchstens zwei Betreuungsplätze je Wohneinheit zulässig.
c) Je Kriseneinrichtung für Kinder und Jugendliche sind mindestens vier Betreuungsplätze zu bewilligen, wobei bei Kriseneinrichtungen, die örtlich an bestehende (bewilligte) sozialpädagogische Einrichtungen angegliedert sind, eine Unterschreitung dieser Anzahl zulässig ist.
d) Je intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche sind sechs Betreuungsplätze zu bewilligen. Eine kleinere Anzahl an Betreuungsplätzen kann im Einzelfall bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass in einer Einrichtung mit weniger als sechs Plätzen Kinder und Jugendliche kostengünstiger betreut werden können als dies in alternativen Betreuungsformen außerhalb des Bundeslandes der Fall wäre. Die Gesamtanzahl von Plätzen in intensiv betreutem Wohnen darf 5 % aller Plätze in sozialpädagogischen Einrichtungen nicht übersteigen.
(4) Bei Kriseneinrichtungen und intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche können im Einzelfall zur Abdeckung besonderer individueller Betreuungsbedürfnisse zusätzliche Betreuungsstunden bewilligt werden.
(5) Sind ein minderjähriger Elternteil und sein Kind in einer sozialpädagogischen Einrichtung betreut, zählen sie als eineinhalb Minderjährige.
(6) In einem Gebäude darf sich nicht mehr als eine Wohneinrichtung befinden. Weitere Wohneinrichtungen sind nur dann zulässig, wenn dies dem sozialpädagogischen Ziel nicht widerspricht.
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