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§ 13Wohnungsaufwand

In Kraft seit 01. April 2023
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(1) Mieten einschließlich der allgemeinen Betriebskosten und die Kosten für Beheizung, Strom, Telefon und Internet sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veranschlagen, wobei der Aufwand für die Miete einschließlich der allgemeinen Betriebskosten folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

Anzahl Bewohner bzw Bewohnerinnen Stadt Salzburg Salzburg-Umgebung Hallein St. Johann Zell am See Tamsweg
1 € 478,30 € 478,30 € 468,20 € 428,00 € 453,10 € 350,20
2 € 664,60 € 664,60 € 558,90 € 558,90 € 551,30 € 534,40
3 € 1.030,90 € 883,60 € 804,30 € 747,70 € 804,30 € 733,70
4 € 1.374,50 € 1.117,70 € 1.012,00 € 951,60 € 1.057,30 € 978,30
5 € 1.718,10 € 1.359,40 € 1.208,40 € 1.095,10 € 1.283,90 € 1.222,80
6 € 2.061,80 € 1.586,00 € 1.450,00 € 1.314,10 € 1.495,30 € 1.467,40
7 € 2.405,40 € 1.850,30 € 1.691,70 € 1.533,10 € 1.744,60 € 1.712,00
8 € 2.749,00 € 2.114,60 € 1.933,40 € 1.752,10 € 1.993,80 € 1.956,50
9 € 3.092,60 € 2.378,90 € 2.175,00 € 1.971,10 € 2.243,00 € 2.201,10
10 € 3.436,30 € 2.643,30 € 2.416,70 € 2.190,10 € 2.492,20 € 2.445,70
je weitere Person + € 343,60 + € 264,30 + € 241,70 + € 219,00 + € 249,20 + € 244,60

(2) Eine bis zu 10%ige Überschreitung der Obergrenzen gemäß Abs 1 ist zulässig, wenn eine solche im Bedarfsfall notwendig ist und

1. die besonderen sachlichen Voraussetzungen hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung im Sinn des § 6 anders nicht erfüllt werden oder

2. verglichen mit dem durchschnittlichen Standard geringere Kosten für die Beheizung auf Grund besserer energietechnischer Qualitäten eines Objektes anfallen.

(3) Im begründeten Ausnahmefall, insbesondere zur Begründung bzw Garantie eines langfristigen Mietverhältnisses bei notwendigem regionalem Bedarf und nachweislicher vergeblicher Suche nach einem adäquaten Objekt (innerhalb der Obergrenzen nach Abs 1 und Abs 2), können von der Landesregierung auch über den Wohnungsaufwand nach Abs 1 und 2 hinausgehende Mietkosten individuell und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei den Kalkulationsbestandteilen anerkannt werden. Eine Überschreitung der Obergrenzen gemäß Abs 1 um mehr als 50 % ist dabei jedoch nicht zulässig.

(4) Wird das Mietobjekt von einem Vermieter zur Verfügung gestellt, der ganz oder teilweise an der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation, welche die Einrichtung betreibt, beteiligt ist, kann für nachweislich getätigte notwendige und/oder nützliche Aufwendungen eine Substanzerhaltungspauschale im Ausmaß von höchstens der Obergrenzen gemäß Abs 1 veranschlagt werden.

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