(1) Bei der Bemessung des Personalbedarfs ist von einer durchschnittlichen Netto-Jahresarbeitszeit einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers von 1.560 Stunden auszugehen.
(2) Die Bemessung des Betreuungszeitbedarfs einer Wohneinrichtung hat so zu erfolgen, dass neben der durchgehenden Anwesenheit einer Betreuungsperson eine weitere Betreuungsperson (Beidienst) täglich fünf Stunden in Wohneinrichtungen für Kinder und täglich vier Stunden in Wohneinrichtungen für Jugendliche zur Verfügung steht. Bei Wohneinrichtungen für Jugendliche kann ein durchgehender Nachtdienst entfallen, soweit dies im Hinblick auf die Zielgruppe sozialpädagogisch vertretbar ist. Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr dürfen veranschlagt werden:
1. in Wohneinrichtungen für Kinder höchstens fünf Stunden,
2. in Wohneinrichtungen für Jugendliche und junge Erwachsene höchstens sechs Stunden,
3. in Kriseneinrichtungen und bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche höchstens acht Stunden.
(3) Für Teambesprechungen, Supervision, Dienstübergaben , Elterngespräche und Kontakte zur Bezirksverwaltungsbehörde udgl ist von einem für eine Wohneinrichtung wöchentlichen Zeitbedarf von 22 Stunden auszugehen.
(4) Der gemäß Abs 2 und 3 berechnete jährliche Arbeitszeitbedarf darf nicht überschritten werden.
(5) Innerhalb des gemäß Abs 2 und 3 berechneten jährlichen Arbeitszeitbedarfs ist eine Verschiebung zwischen den einzelnen Bestandteilen im Ausmaß von höchstens 10 % des berechneten jährlichen Arbeitszeitbedarfs nach pädagogischer Notwendigkeit und betrieblicher Struktur zulässig.
(6) Bei einer Bemessung des Arbeitszeitbedarfes für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche und junge Erwachsene ist neben den erforderlichen Betreuungsstunden ein Zeitbedarf für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche, Kontakte zur Bezirksverwaltungsbehörde udgl im erforderlichen Ausmaß zu veranschlagen.
(7) Für zusätzliche Betreuungsstunden in Kriseneinrichtungen und bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 4 Abs 4) kann ein Arbeitszeitbedarf für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche, Kontakte zur Bezirksverwaltungsbehörde udgl im Ausmaß bis höchstens einer Stunde pro Woche veranschlagt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise