(1) Die Lage der Wohneinrichtung ist nach folgenden Kriterien zu wählen:
– Die soziale Struktur der Umgebung darf dem Ziel der Wohneinrichtung nicht abträglich sein.
– Die Wohneinrichtung soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln
leicht erreichbar sein.
– Die für die Minderjährigen wichtigen infrastrukturellen
Einrichtungen sollen von diesen möglichst selbstständig und mit möglichst geringem Aufwand erreicht werden können.
– Bei Wohneinrichtungen für Kinder muss ein privater Garten oder
Spielplatz oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zur Verfügung stehen.
(2) Je Bewohner oder Bewohnerin einer Wohneinrichtung – ausgenommen Wohneinrichtungen für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche – dürfen 30 m² Wohnnutzfläche nicht über- und 20 m² Wohnnutzfläche nicht unterschritten werden. Eine größere Wohnnutzfläche für Wohneinrichtungen darf nur bewilligt werden, wenn der nach § 13 zulässige Wohnungsaufwand nicht überschritten wird.
(3) Die Räumlichkeiten und die Ausstattung der Wohneinrichtung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Minderjährigen, dem sozialpädagogischen Zweck und dem gesellschaftlichen Durchschnittsstandard entsprechen. Sie haben weiter so beschaffen zu sein, dass Unfälle und Verletzungen möglichst vermieden werden. Jedem Minderjährigen muss seinem Entwicklungsstand und seinen Bedürfnissen entsprechend die Wahrung seiner Privatsphäre möglich sein. Die hygienischen Anforderungen müssen zumindest denen eines durchschnittlichen Familienhaushaltes entsprechen.
(4) Küche und Gemeinschaftsräume müssen so groß sein, dass ein gemeinsames Gruppenleben stattfinden kann. Die Zahl und Anlage der Sanitärräume müssen den Schutz der Intimsphäre der Minderjährigen dem Alter entsprechend ermöglichen.
(5) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit, Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen, vorhanden sein. Soweit es die Diensteinteilung erfordert, muss auch eine Übernachtungsmöglichkeit für das Betreuungspersonal zur Verfügung stehen.
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