(1) Die Berechnung der Personalkosten hat unter Zugrundelegung der Monatsentgelte des Entlohnungsschemas I einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der allgemeinen Leistungszulage nach dem Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(2) Der Berechnung der Personalkosten sind folgende Einstufungen zugrunde zu legen:
1. für Fachkräfte gemäß § 5 Abs. 2: Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 16;
2. für diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit Spezialisierung in der Kinder- und Jugendlichenpflege: Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 8;
3. für qualifiziertes Personal mit abgeschlossener Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik: Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 10;
4. für pädagogische Leiter bzw Leiterinnen: Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 16;
5. für Geschäftsführer bzw Geschäftsführerinnen: Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.
(3) Die Berechnung des 13. und 14. Monatsgehalts sowie des gesetzlichen Dienstgeberanteils hat auf der Grundlage der Abs. 1 und 2 zu erfolgen.
(4) Die Kosten allfälliger Zulagen sind in Form von Zuschlägen zur jeweiligen Berechnungsgrundlage gemäß den Abs. 1 und 2 zu berechnen:
1. für Wohneinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, c und d: 8,5 % der Berechnungsgrundlage,
2. für Wohneinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b: 3 % der Berechnungsgrundlage.
Die Vorsorgekosten für Abfertigungen für Bedienstete des Rechtsträgers, auf die das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl I Nr 100/2002, anzuwenden ist, sind mit 1,53 % zu veranschlagen. In den sonstigen Fällen können 5 % der Berechnungsgrundlage veranschlagt werden, es sei denn, dass eine den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechende Abfertigungsrücklage bereits besteht.
(5) Für die Kosten der Weiterbildung und Supervision und die Reisespesen ist ein monatlicher Betrag von 50 % des Richtsatzes je beschäftigter Dienstnehmerin und je beschäftigtem Dienstnehmer zu veranschlagen.
(6) Für den Mehraufwand, der aus der Wahrnehmung der erforderlichen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben resultiert, kann von jenen Rechtsträgern, die gemäß § 8 Abs. 2 zentrale Verwaltungskosten nicht als Bestandteil der Tagsatzberechnung geltend machen können, ein monatlicher Betrag von 22 % der Berechnungsgrundlage für qualifiziertes Erziehungs- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 2 Z 1 veranschlagt werden.
(7) Rechtsträger, die ihren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ausgehend von Einstufungen auf Grund ihres Dienstalters Vorrückungen jeweils entsprechend dem Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 gewähren, können die Mehrkosten, die durch eine dem Abs. 2 entsprechende Berechnung nicht gedeckt sind, in dem Ausmaß als Bestandteil der Tagsatzberechnung geltend machen, als die gesamten Personalkosten der Wohneinrichtungen des Rechtsträgers durch eine den Abs. 1 bis 6 entsprechende Berechnung nicht gedeckt werden können.
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