(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllen, ist in Wohneinrichtungen, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 auf Grund einer Bewilligung bereits in Betrieb stehen, zulässig, wenn diese zu diesem Zeitpunkt eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Pflege und Erziehung Minderjähriger in Wohneinrichtungen nachweisen können. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diesen Nachweis nicht erbringen können, dürfen befristet bis zum 31. Dezember 2005 weiterbeschäftigt werden, wenn sie sich verpflichten, eine ihrem Einsatz entsprechende Qualifikation gemäß § 5 zu erwerben.
(3) Wohneinrichtungen, die im Zeitpunkt gemäß Abs. 1 auf Grund einer Bewilligung bereits in Betrieb stehen, dürfen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2003 weiter betrieben werden. Für diese Fälle gelten die bisherigen Tagsätze weiter. Eine jährliche Erhöhung der Tagsätze kann nur im Rahmen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes herausgegebenen Verbraucherpreisindex 1996 bzw des an dessen Stelle tretenden Index erfolgen. Ausgangsbasis dafür sind der 1. Jänner 2000 und die zu diesem Zeitpunkt anerkannten Tagsätze. Eine Tagsatzberechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung setzt voraus, dass der Rechtsträger alle seine Wohneinrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung betreibt.
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