(1) Wohneinrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche erstreckt sich dabei auf alle der Wohneinrichtung zugehörigen Wohneinheiten.
(2) Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Bewilligung betreffend den 2. Abschnitt, insbesondere an der pädagogischen Konzeption, der Anzahl der Betreuungsplätze, des Personalkonzeptes oder der Lage, Größe und Ausstattung einer sozialpädagogischen Einrichtung, bedürfen einer vorausgehenden Bewilligung durch die Landesregierung. Änderungen der sozialpädagogischen Einrichtung, die eine Abweichung vom bewilligten Zustand bewirken, sind unzulässig.
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