(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibungen muss fachlich geeignet sein, das sozialpädagogische Ziel der Wohneinrichtung zu erreichen.
(2) Für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen nur Fachkräfte mit der erforderlichen persönlichen Eignung und der entsprechenden Ausbildung gemäß § 22 S.KJHG eingesetzt werden.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 16/2023).
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2017).
(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2017).
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