(1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben auf von der Landesregierung entwickelte und weiterentwickelte pädagogische Qualitätsstandards Bedacht zu nehmen.
(2) Die pädagogische Konzeption ist vom Rechtsträger der Einrichtung zumindest alle fünf Jahre zu evaluieren. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Evaluierung in Kenntnis zu setzen.
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