Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf nur bewilligt werden, wenn sie mit der Planung der Landesregierung gemäß § 5 S.KJHG übereinstimmt und den örtlichen Bedarf unter Berücksichtigung bereits zur Verfügung stehender Hilfeleistungen und Einrichtungen für die Zielgruppe in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherstellt. Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf bestehende Wohneinrichtungen nicht gefährden.
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