(1) Die Veranschlagung der Personalkosten für die pädagogische Leitung sowie für die Geschäftsführung hat bei Rechtsträgern, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 erfüllen, auf der Grundlage des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und 5, Abs. 3, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 zu erfolgen.
(2) Bei Rechtsträgern, die Wohneinrichtungen mit insgesamt wenigstens 24 und nicht mehr als 47 bewilligten Betreuungsplätzen betreiben, sind als Personalkosten für die pädagogische Leitung und für die Geschäftsführung jeweils 50 % und als Sachkosten für Büromaterial, die sonstigen für den Betrieb erforderlichen Sachkosten und die Abschreibung für Anlagen 4 % der gemäß Abs. 1 ermittelten Berechnungsgrundlage zu veranschlagen.
(3) Bei Rechtsträgern, die Wohneinrichtungen mit insgesamt wenigstens 48 bewilligten Betreuungsplätzen betreiben, sind als Personalkosten für die pädagogische Leitung und die Geschäftsführung jeweils 100 % und als Sachkosten für Büromaterial, die sonstigen für den Betrieb erforderlichen Sachkosten und die Abschreibung für Anlagen 6 % der nach Abs. 1 ermittelten Berechnungsgrundlage zu veranschlagen.
(4) Bei privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die bei den zentralen Verwaltungskosten je Betreuungsplatz den Wert von 36 % des Richtsatzes (durchschnittliche zentrale Verwaltungskosten je Platz) unterschreiten, kann auf Grund eines Mehraufwandes bei der pädagogischen Leitung ein Betrag in Höhe von 36 % des Richtsatzes je Platz veranschlagt werden.
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