(1) Die Berechnung der höchstzulässigen Kostenabgeltung hat, soweit im Folgenden nicht anderes festgelegt ist, in Form von Tagsätzen anhand folgender Kalkulationsbestandteile zu erfolgen:
1. Personalkosten: diese umfassen die Löhne und Gehälter einschließlich allfälliger Zulagen, die gesetzlichen Lohnnebenkosten, die Vorsorge für Abfertigungsansprüche, die Kosten der Weiterbildung, Supervision und die Reisekosten für die beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;
2. Kosten des pädagogischen Bedarfes: diese umfassen die Kosten für Schulbedarf, Bastelmaterial, Spiele, Kinder- und Fachliteratur und die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel für die Minderjährigen;
3. Lebensunterhaltskosten der Minderjährigen: diese umfassen die Kosten für Nahrung, Körperpflege, Instandsetzung der Bekleidung, Wäschereinigung und die Kosten für Ausflüge und sonstige Freizeitaktivitäten, nicht jedoch die Kosten für die Anschaffung der Bekleidung;
4. Wohnungsaufwand: dieser umfasst die Miete einschließlich der allgemeinen Betriebskosten sowie die Kosten für Beheizung, Strom, Internet und Telefon;
5. Reinigungs- und Instandhaltungskosten: diese umfassen die Kosten für das Reinigungspersonal und den Hausmeister, für Putzmittel, sonstige Sachkosten, die zur Aufrechterhaltung der Substanz und für die erforderlichen Versicherungen notwendig sind;
6. Verwaltungskosten der Wohneinrichtung: diese umfassen die Kosten der Buchführung, Lohnverrechnung, Büromaterial, die sonstigen für den Betrieb erforderlichen Sachkosten, ein Kraftfahrzeug und Abschreibung für Anlagen;
7. die Kosten der Bilanzierung und Bilanzprüfung des Rechtsträgers der Wohneinrichtung.
(2) Bei Rechtsträgern, die mindestens drei Wohneinrichtungen mit insgesamt wenigstens 24 bewilligten Betreuungsplätzen betreiben, sind Kalkulationsbestandteil auch die zentralen Verwaltungskosten des Rechtsträgers von Wohneinrichtungen. Diese bestehen aus den Personal- und Sachkosten der pädagogischen Leitung und der Geschäftsführung.
(3) Bei Wohneinrichtungen, in denen eine minderjährige Mutter und ihr Kind untergebracht sind, ist bei der Kostenveranschlagung nach den §§ 11 und 12 der eineinhalbfache Wert heranzuziehen.
(4) Bei ambulant betreutem Wohnen für Jugendliche sind die Kalkulationsbestandteile nach Abs 1 Z 1 in einem Betreuungsstundensatz und die Kostenbestandteile nach Abs 1 Z 2 bis 7 in einem monatlichen allgemeinen Kostensatz zusammenzufassen. Die Kalkulationsbestandteile für das Reinigungspersonal und das Kraftfahrzeug entfallen. Die sich aus § 6 Abs 5 ergebenden Raum- und Strukturkosten werden im Rahmen des § 14 Z 2 abgegolten.
(5) Bei intensiv betreutem Wohnen sind die pauschalierten Kalkulationsbestandteile entsprechend der Zahl der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu veranschlagen.
(6) Für zusätzliche Betreuungsstunden in Kriseneinrichtungen oder bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 4 Abs. 4) sind die Kalkulationsbestandteile nach Abs. 1 Z 1 in einem Betreuungsstundensatz zusammenzufassen.
(7) Kalkulationsbestandteile können vorbehaltlich § 13 Abs 4 nur ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich anfallen. Die Kosten für den Wohnungsaufwand (§ 13) und die Bilanzierungskosten (§ 17 Abs 4) dürfen im Rahmen der darin festgelegten Obergrenzen nur nach dem tatsächlichen Aufwand veranschlagt werden (nicht pauschalierte Kostenbestandteile).
(8) Soweit im Folgenden der Begriff ‚Richtsatz’ verwendet wird, ist darunter der jeweils kundgemachte Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern gemäß § 30 Abs 3 S.KJHG zu verstehen.
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