Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung hat insbesondere folgende Umstände der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
a) jeden Wechsel im Personal (§ 5) des Rechtsträgers;
b) alle Umstände, die geeignet sind, die Ziele der Einrichtung und die wirtschaftlichen Grundlagen zu gefährden, insbesondere eine erhebliche Minderauslastung;
c) die geplante Aufnahme von Minderjährigen aus anderen Bundesländern gemäß § 23 Abs 4 S.KJHG und anderen Staaten.
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