(1) Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung ist zur Einhaltung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl Nr 475/1990, verpflichtet.
(2) Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der geleisteten Tagsätze sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis jeweils spätestens 30. Juni jeden Jahres eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung (kurzfristige Erfolgsrechnung) und ein Bericht über das vergangene Jahr zur Verfügung zu stellen.
(3) Folgende Kennzahlen sind in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gesondert auszuweisen:
a) Auslastungsgrad,
b) Einnahmen aus Kostenbeiträgen,
c) Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit (Summe),
d) Überschüsse bzw Abgänge,
e) Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Qualifikation und Beschäftigungsausmaß.
(4) Die Kosten der jährlichen Bilanzierung einschließlich einer auf Grund des Rechnungslegungsgesetzes erforderlichen Bilanzprüfung des Rechtsträgers von Wohnungseinrichtungen sind nach dem tatsächlichen Aufwand, höchstens jedoch mit dem 20-Fachen des Richtsatzes zu veranschlagen.
(5) Überschüsse, die nicht gemäß § 7 Abs. 3 zu binden sind, sind als Guthaben für das Folgejahr zu übertragen und können für Verbesserungen in der Betreuung der Minderjährigen der Wohneinrichtung verwendet werden.
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