(1) Der Rechtsträger der Wohneinrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein.
(2) Die gesamten Kosten der Wohneinrichtung sind unter Zugrundelegung einer Kostenabgeltung gemäß den §§ 8 bis 15 und einer jährlichen Auslastung in folgendem Ausmaß abzudecken:
1. 97 % bei einer Wohneinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a,
2. 94 % bei einer Wohneinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b, c oder d.
Bei Kriseneinrichtungen für Minderjährige ist die Zugrundelegung einer geringeren jährlichen Auslastung zulässig, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Krisenbetreuungsplätzen erforderlich ist.
(3) Werden Mehreinnahmen durch eine höhere Auslastung bis zur Vollauslastung der Wohneinrichtung erzielt, sind diese zur Bedeckung des wirtschaftlichen Risikos einer zukünftigen vorübergehenden Minderauslastung zu binden.
(4) Die Kostenabgeltung ist für jede Wohneinrichtung für jeweils ein Kalenderjahr zu vereinbaren. Der Kinder- und Jugendhilfeträger darf dabei keine höhere Kostenabgeltung vereinbaren, als sich dies aus den §§ 8 bis 15 ergibt.
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