(1) Diese Verordnung findet auf folgende Formen sozialpädagogischer Einrichtungen im Sinn des § 20 Abs 2 S.KJHG Anwendung:
a) betreute Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche;
b) ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche;
c) Kriseneinrichtungen für Kinder und Jugendliche;
d) intensiv betreutes Wohnen für Kinder und Jugendliche.
(2) Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:
1. Kinderdörfer,
2. Sonderwohnformen für minderjährige Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde oder bei denen der Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge innehat,
3. Betreuungseinrichtungen für minderjährige und junge erwachsene (werdende) Mütter (§ 20 Abs 2 Z 4 S.KJHG),
4. Kriseneinrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder sowie
5. Betreuungseinrichtungen für Säuglinge/Kleinkinder und einen Elternteil.
(3) Die Einrichtungen im Sinn des Abs 1 werden im Folgenden kurz als „Wohneinrichtungen“ bezeichnet.
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