LandesrechtSalzburgVerordnungenWohnbauförderungs-Vergabeverordnung

Wohnbauförderungs-Vergabeverordnung

In Kraft seit 01. Mai 1986
Up-to-date

§ 1

Geltungsbereich

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen (Leistungen) bei der nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) geförderten Errichtung von Gebäuden. Ausgenommen hievon sind Eigenheime (§ 2 Z. 1 WFG 1984), die von natürlichen Personen errichtet werden.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Ideen- und Entwurfswettbewerbe, künstlerische Leistungen, die Erstattung von Gutachten sowie Dienstverträge.

(3) Aus den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Anspruch eines Bieters auf Zuschlagserteilung nicht ableitbar.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinn dieser Verordnung gilt als:

1. Vergabe: alle Vorgänge, die zum Abschluß eines Vertrages führen sollen, und zwar ohne Rücksicht darauf, um welche Vertragstype (z. B. Werkvertrag, Kaufvertrag) es sich dabei handelt; dazu gehören insbesondere die Ausschreibung, das Angebot und der Zuschlag.

2. Ausschreibung: die nach festen Regeln an Unternehmer gerichtete Einladung, Angebote zur Erbringung einer bestimmten Leistung einzureichen.

3. Angebot: die Erklärung eines Unternehmers, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung der in der Ausschreibung festgelegten Bedingungen erbringen zu wollen.

4. Zuschlag: die einem Bieter gegenüber abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

5. Bieter: physische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen, die ein Angebot stellen. Eine durch den Zusammenschluß mehrerer selbständig bleibender Unternehmer zur gemeinsamen Angebotsstellung und gemeinsamen Vorbereitung oder Durchführung der Leistung gebildete Arbeits- oder Lieferungsgemeinschaft ist dann Bieter, wenn sie nach außen als solche auftritt und dies in ihrem Angebot zu erkennen gibt.

6. Unternehmer: jeder mögliche Bieter.

§ 3

Grundsätze der Vergabe

§ 3

(1) Leistungen sind unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines freien Wettbewerbes zu vergeben.

(2) Leistungen dürfen nur an gesetzlich befugte, leistungsfähige und fachkundige Unternehmer vergeben werden, deren Geschäftsverhalten eine vollständige, pünktliche und rechtlich einwandfreie Vertragserfüllung sowie eine Aufrechterhaltung des allenfalls erforderlichen Wartungsdienstes erwarten läßt. Eine vollständige und pünktliche Vertragserfüllung ist von einem Bieter jedenfalls nicht zu erwarten, wenn er in den letzten zwei Jahren vor der Ausschreibung von einer an ihn vergebenen Leistung ohne zwingenden Grund zurückgetreten oder innerhalb dieser Frist ein Angebot von ihm gemäß § 16 Abs. 2 Z. 3 ausgeschieden worden ist.

(3) An Generalunternehmer dürfen Leistungen nur unter der Voraussetzung vergeben werden, daß in ihrem Angebot die Namen der Subunternehmer enthalten sind und die Heranziehung der genannten Subunternehmer für den Fall der Erteilung des Auftrages verbindlich zugesagt wird. Der Wechsel eines Subunternehmers ist nur zulässig, wenn dieser die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht (mehr) erfüllt.

(4) Leistungen sind nach dem Preisangebotsverfahren zu vergeben. In einem solchen Verfahren errechnen die Bieter die Preise unter Zugrundelegung der Ausschreibungsunterlagen und geben diese Preise in ihren Angeboten bekannt.

(5) Soweit staatsvertraglich nicht anderes vereinbart ist, sind österreichische Unternehmer und österreichische Erzeugnisse bei sonst gleichen Voraussetzungen bevorzugt zu berücksichtigen.

(6) Für die Planung von Leistungen, für die Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen und für die Prüfung und Bewertung von Angeboten können vom Auftraggeber geeignete Sachverständige herangezogen werden. Hiefür kommen nur Personen in Betracht, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht und die wirtschaftlich weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe interessiert sind. Befangenheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Sachverständige in einem Arbeitsverhältnis zum bietenden Unternehmer steht.

(7) Unternehmer, die zur Planung von Leistungen und zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen herangezogen worden sind, sind von der Vergabe der jeweiligen Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Leistungen bei der Errichtung von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z. 2 WFG 1984).

(8) Ausschreibungen, die lediglich die Erkundung der Preis- und Kostenlage bezwecken, sind als solche zu kennzeichnen.

§ 4

Arten der Vergabe

§ 4

Die Vergabe von Leistungen hat zu erfolgen:

a) im Wege öffentlicher Ausschreibung, das ist die an eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern gerichtete Einladung, Angebote einzureichen;

b) im Wege beschränkter Ausschreibung, das ist die an namentlich bezeichnete Unternehmer gerichtete schriftliche Einladung, Angebote einzureichen, oder

c) freihändig, das ist die Erteilung eines Auftrages für eine bestimmte Leistung an einen Unternehmer ohne Ausschreibungsverfahren.

§ 5

Wahl der Vergabeart

§ 5

(1) Abgesehen von den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Fällen, sind Leistungen im Wege öffentlicher Ausschreibung zu vergeben.

(2) Folgende Leistungen können im Wege beschränkter Ausschreibung vergeben werden:

1. Leistungen, deren Preis voraussichtlich 1.000.000 S nicht übersteigen wird;

2. Leistungen, die bereits aus den Gründen des § 17 Abs. 2 lit. a oder b erfolglos öffentlich ausgeschrieben waren;

3. Leistungen, die wegen ihrer Eigenart nur von bestimmten besonders qualifizierten Unternehmern in geeigneter Weise erbracht werden können. Nach Möglichkeit sind bei einem Preis der Leistung bis zu 500.000 S nicht weniger als fünf, bei einem Preis von über 500.000 S nicht weniger als zehn Unternehmer zur Angebotserstellung einzuladen.

(3) Folgende Leistungen können freihändig vergeben werden:

1. Leistungen, deren Preis voraussichtlich 100.000 S nicht übersteigen wird;

2. Leistungen, die nach gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Tarifen vergütet werden;

3. Leistungen, die bereits erfolglos beschränkt ausgeschrieben waren, sofern auch eine neuerliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht;

4. gleichartige Leistungen, die ein Unternehmer bereits einmal erbracht hat, sofern er keine höheren Preise verlangt, der Zeitraum zwischen der Vergabe der Leistungen verhältnismäßig gering ist, die einschlägigen Preise nicht gesunken sind und der Wert der Nachbestellung nicht mehr als 25 v.H. der ursprünglichen Leistung beträgt;

5. Leistungen, die ein Unternehmer nicht vertragsmäßig erbracht hat oder erbringen wird, sofern eine neuerliche Ausschreibung wegen Zeitverlustes nicht in Frage kommt und die Vergabe an den der Reihe nach jeweils nächstbesten Bieter erfolgt;

6. Leistungen, die wegen ihrer Eigenart nur von einem bestimmten Unternehmer zufriedenstellend ausgeführt werden können, insbesondere, wenn nur dieser die erforderlichen Fähigkeiten, technischen und wirtschaftlichen Einrichtungen, Patent-, Marken- und Musterschutzrechte besitzt;

7. Leistungen bei Gefahr im Verzug;

8. Leistungen bei der Errichtung von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise. Sofern dies in Frage kommt, sind zu Vergleichszwecken formfreie Preisanfragen an einschlägige Unternehmer zu richten; über das Ergebnis dieser Anfragen ist ein Vermerk aufzunehmen.

(4) Der Auftraggeber hat, soweit eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe in Betracht gezogen wird, den Wert der Leistung unter Ausschluß der jeweiligen Umsatzsteuer zu berechnen. Hiebei dürfen zusammengehörige Leistungen zum Zweck der Unterschreitung der Preisgrenzen nicht geteilt werden.

§ 6

Vorbereitung der Ausschreibung

§ 6

Die auszuschreibende Leistung ist gewissenhaft und vollständig zu planen und durch eine umfassende Leistungsbeschreibung zu ergänzen, die die Erstellung gut vergleichbarer Angebote ermöglicht. Die Ausschreibung hat zeitgerecht zu erfolgen.

§ 7

Bekanntmachung der Ausschreibung

§ 7

(1) Öffentliche Ausschreibungen sind zumindest in der Salzburger Landes-Zeitung zu verlautbaren.

(2) Die Verlautbarung von öffentlichen Ausschreibungen sowie die Einladung zur Angebotsstellung bei beschränkten Ausschreibungen haben folgende Angaben zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Auftraggebers;

b) den Gegenstand der Leistung (Art und Umfang sowie Ort und geplante Zeit der Erbringung);

c) Hinweise, wo, wann und bis zu welchem Termin die Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können.

§ 8

Ausschreibungsunterlagen

§ 8

(1) Die Ausschreibungsunterlagen haben insbesondere zu enthalten:

1. eine umfassende Leistungsbeschreibung (Abs. 2) samt den erforderlichen Plänen, insbesondere Bauplänen im üblichen Maßstab, Zeichnungen, statischen Berechnungen u. dgl.;

2. die voraussichtlichen Leistungstermine- und -fristen (§ 12);

3. die Angabe, in welcher Preisart (§ 9) und ob zu festen oder veränderlichen Preisen (§ 10) anzubieten ist;

4. die vom Auftragnehmer allenfalls zu leistenden Sicherstellungen (§ 11);

5. allfällige besondere Gewährleistungsfristen;

6. die Angabe, ob Alternativangebote gestellt werden können (§ 13 Abs. 2);

7. die Angabe, ob auch nur Teile der ausgeschriebenen Leistung angeboten werden können (Teilangebote) oder eine Vergabe nur von Teilen vorbehalten wird;

8. Angaben betreffend allfällige Ortsbesichtigungen;

9. das Kennwort, unter dem die Einreichung zu erfolgen hat;

10. die Frist für die Einreichung der Angebote (Angebotsfrist);

11. den Ort und die Zeit der Angebotseröffnung;

12. die Frist, innerhalb der nach Angebotseröffnung der Zuschlag längstens erteilt werden soll (Zuschlagsfrist).

(2) Die Leistungsbeschreibung hat eine umfassende Beschreibung der Gesamtleistung und ein aufgegliedertes Leistungsverzeichnis zu enthalten. In der Beschreibung der Gesamtleistung sind die Umstände, die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind, wie etwa Erschwernisse, Erleichterungen, besondere Wünsche hinsichtlich bestimmter Stoffe, bestimmter Ursprungsorte oder Bezugsquellen u. dgl. anzuführen. Die Bezeichnung bestimmter Erzeugnisse oder Verfahren ist nur zulässig, wenn es aus der Eigenart der Leistung erforderlich ist. Im Leistungsverzeichnis müssen die zu erbringenden Leistungen im einzelnen bezeichnet werden.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen ist ferner auf Boden-, Wasser- und klimatische Verhältnisse, soweit sie die Bauführung beeinflussen können und der Bieter sich nicht selbst ohne zumutbare Maßnahmen oder Kosten hievon Kenntnis verschaffen kann, hinzuweisen, ebenso auf Wagnisse, die mit dem auszuführenden Auftrag nicht üblicherweise verbunden und für den Auftragnehmer auch auf Grund seiner Fachkenntnisse nicht erkennbar sind. In diesem Sinn ist nach Möglichkeit auf bereits erbrachte ähnliche Leistungen hinzuweisen.

(4) Bestehen für Leistungen Önormen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 240/1971, sind diese der Ausschreibung zugrundezulegen. Wird hievon abgewichen, ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

(5) Die Ausschreibungsunterlagen sind allen als Bieter in Betracht kommenden Interessenten auf schriftliche Anforderung unverzüglich nachweislich zuzusenden oder zur Abholung während der Geschäftszeiten des Auftraggebers bereitzuhalten. Bei einer beschränkten Ausschreibung sind die Ausschreibungsunterlagen den zur Angebotsstellung eingeladenen Unternehmern zuzusenden. Der Auftraggeber hat in einem Verzeichnis festzuhalten, welchen Interessenten die Ausschreibungsunterlagen zugesendet oder übergeben wurden.

(6) Kommt bei einer öffentlichen Ausschreibung nach Ansicht des Auftraggebers ein Unternehmer gemäß § 3 Abs. 2 für eine Auftragserteilung nicht in Betracht, ist ihm dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Ausschreibungsunterlagen sind in diesem Fall nicht zuzusenden bzw. auszufolgen.

(7) Für die Ausschreibungsunterlagen darf den Interessenten höchstens der Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden.

§ 9

Preisarten

§ 9

(1) Als Preisarten kommen in Betracht: Einheitspreise, Pauschalpreise oder Regiepreise.

(2) Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück-, Zeit- und Gewichts- oder in anderer Maßeinheit erfaßbar ist. Einheitspreise sind vorzusehen, wenn sich die Leistung nach Art und Güte genau und nach Umfang zumindest annähernd bezeichnen läßt und nicht ein Pauschalpreis möglich und wirtschaftlich günstiger wäre.

(3) Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem festen Betrag angegebene Preis. Zu Pauschalpreisen soll vergeben werden, wenn Art, Güte und Umfang einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit der Ausschreibung genau bekannt sind, und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist.

(4) Regiepreis ist der Preis für eine Leistung, der nach dem tatsächlichen Aufwand zuzüglich Wagnis und Gewinn ermittelt wird. Zu Regiepreisen darf nur vergeben werden, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung nicht so genau erfaßt werden können, daß eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreisen möglich wäre.

§ 10

Festpreis und veränderlicher Preis

§ 10

(1) Einheits-, Pauschal- und Regiepreis können sein:

1. Festpreise, die ohne Rücksicht auf etwa eintretende Änderungen der Preisgrundlagen unter allen Umständen unverändert bleiben sollen; oder

2. veränderliche Preise, die unter bestimmten Voraussetzungen bei Änderungen vereinbarter Preisgrundlagen geändert werden können.

(2) Die Ausschreibung hat für Leistungen, die voraussichtlich innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist zu erbringen sein werden, zu Festpreisen zu erfolgen.

§ 11

Sicherstellung

§ 11

(1) Als Sicherstellung kommen in Betracht:

1. ein Vadium als Sicherstellung für den Fall, daß der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt; es verfällt diesfalls zugunsten des Auftraggebers:

2. eine Kaution als Sicherstellung für den Fall, daß der Auftragnehmer bestimmte, ihm nach dem Vertrag obliegende Pflichten verletzt. Die Kaution ist in Teilbeträgen entsprechend der Verminderung der Verpflichtung des Auftragnehmers, spätestens jedoch einen Monat nach Erfüllung der durch sie zu sichernden Verpflichtung zurückzuzahlen, sofern die Leistungen vertragsmäßig durchgeführt worden sind:

3. ein Deckungsrücklaß zur Verhinderung von Überzahlungen, die auf Grund von Abschlagszahlungen für nur annähernd ermittelte Leistungen geleistet werden. Der Deckungsrücklaß darf 7 v.H. des Rechnungsbetrages nicht übersteigen und ist spätestens mit der Schlußrechnung abzurechnen;

4. ein Haftungsrücklaß als Sicherstellung für den Fall, daß der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Er darf bei Baumeisterarbeiten 3 v.H. und bei Arbeiten des Bauhilfs- und Baunebengewerbes 5 v.H. des Rechnungsbetrages nicht überschreiten und ist, soweit er nicht in Anspruch genommen wird, spätestens einen Monat nach Ablauf der Gewährleistungspflicht auszubezahlen.

(2) Als Sicherstellung können nach Wahl des Bieters Haftungsübernahmen inländischer Kreditunternehmungen, Bargeld oder klauselfreie Einlegebücher inländischer Kreditunternehmungen dienen.

§ 12

Fristen

§ 12

(1) Angebots- und Leistungsfristen sind entsprechend der Art und dem Umfang der Leistung ausreichend zu bemessen. Die Angebotsfrist hat in der Regel mindestens vier und bei Leistungen, die an Generalunternehmer vergeben werden sollen, fünf Wochen zu betragen. Die Zuschlagsfrist ist möglichst kurz, jedoch so ausreichend zu bemessen, daß die eingereichten Angebote entsprechend geprüft und verglichen werden können.

(2) Bei der Festlegung der Leistungsfristen ist der mögliche Beginn der Erbringung der Leistung zu berücksichtigen. Sind zusammengehörige Einzelleistungen von mehreren Auftragnehmern zu erbringen, sind die Leistungsfristen auf Grund von Zeitplänen festzusetzen.

(3) Die Angebotsfrist endet mit Beginn der Angebotseröffnung.

(4) Die Bieter bleiben bis zum Ende der Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden.

§ 13

Erstellung der Angebote

§ 13

(1) Die Angebote sind auf Grund der Ausschreibungsunterlagen und entsprechend den Leistungsverzeichnissen des Auftraggebers zu erstellen. Im Text der Leistungsverzeichnisse dürfen keine Änderungen, Streichungen oder Hinzufügungen vorgenommen werden.

(2) Die Möglichkeit von Alternativangeboten ist, wo dies möglich ist, in der Ausschreibung vorzusehen. Ein nicht vorgesehenes Alternativangebot ist bei der Prüfung der Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Angebote sind leserlich mit Schreibmaschine, Tinte oder Tintenstift zu erstellen und rechtsverbindlich zu unterfertigen. Von Arbeits- und Leistungsgemeinschaften eingereichte Angebote haben einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen.

(4) Die Einreichung der Angebote hat in einem verschlossenen Umschlag unter Angabe des Kennwortes zu erfolgen.

(5) Angebote sind kostenlos zu erstellen.

§ 14

Empfang und Verwahrung der Angebote

§ 14

Der Auftraggeber hat Tag und Stunde des Einlangens jedes Angebotes auf dem verschlossenen Umschlag zu vermerken, die Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen und sie bis zur Eröffnung verschlossen und sicher zu verwahren.

§ 15

Eröffnungstermin

§ 15

(1) Die auf Grund einer Ausschreibung eingelangten Angebote sind am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit zu eröffnen. An der Angebotseröffnung können die Bieter teilnehmen.

(2) Vor dem Öffnen der Angebote ist festzustellen, ob der Umschlag, die Verpackung oder der Verschluß unversehrt und die Angebote rechtzeitig eingetroffen sind.

(3) Aus den Angeboten sind vorzulesen: Name und Geschäftssitz der Bieter, der angebotene Gesamtpreis, gegebenenfalls getrennt für Arbeit und Material, sowie der Preis von ausgeschriebenen Alternativ- und Teilangeboten, alle wesentlichen Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.

(4) Über die Eröffnung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem der Zeitpunkt der Eröffnung, die Namen der anwesenden Bieter, die gemäß Abs. 2 getroffenen Feststellungen sowie die gemäß Abs. 3 verlesenen Teile der Angebote ersichtlich sind. Außerdem sind darin besondere Vorkommnisse festzuhalten. Das Protokoll ist nach Abschluß der Eröffnung vorzulesen und vom Vorsitzenden und nach Möglichkeit von zwei Zeugen aus dem Kreis der Bieter zu unterfertigen.

(5) Bietern, die bei der Angebotseröffnung nicht anwesend sind, ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

§ 16

Prüfung und Bewertung der Angebote

§ 16

(1) Nach der Angebotseröffnung hat der Auftraggeber die eingelangten Angebote zu prüfen und zu bewerten.

(2) Zunächst ist festzustellen, ob ein Ausscheidungsgrund vorliegt. Auszuscheiden sind:

1. Angebote, die verspätet eingelangt sind;

2. Angebote, die den Grundsätzen des § 3 oder den Bestimmungen des § 13 widersprechen;

3. Angebote, die für die Zuschlagserteilung gemäß § 19 Abs. 1 in Betracht kämen, bei denen sich der Bieter infolge eines Rechenfehlers aber nicht in der Lage sieht, den angebotenen Gesamtpreis zu halten;

4. Angebote, deren Preis selbst nach Anhörung des Bieters bei Überprüfung als so niedrig erkannt wird, daß sie selbst bei Berücksichtigung eines gegenseitigen Ausgleiches einzelner Leistungsgruppen eine ordnungs-, termin- und sachgemäße Erfüllung der Leistung wegen mangelnder Kostendeckung nicht erwarten lassen.

(3) Die Angebote sind sodann in technischer, wirtschaftlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen, zu vergleichen und zu bewerten. Hiebei ist auch auf die erforderliche rechtliche, fachliche, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Bieter sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Bieter gleichartige Leistungen bereits einwandfrei erbracht hat.

(4) Für die Ermittlung des Billigstbieters sind die verlesenen, nicht korrigierten Gesamtpreise maßgeblich. Unbeschadet dessen sind für den Fall der Zuschlagserteilung bei der Vergabe zu Einheitspreisen Rechenfehler, deren Korrektur zu einer Erhöhung des verlesenen Gesamtpreises führen würde, zur Beibehaltung des verlesenen Gesamtpreises bei den einzelnen Leistungen durch Berichtigung der Einheitspreise und bei der Summierung der Preise durch verhältnismäßige Berichtigung sämtlicher Einheitspreise des mit dem Fehler behafteten Teiles des Angebotes zu korrigieren; Rechenfehler, deren Korrektur preismindernd wirkt, sind mit Wirkung auf den Gesamtpreis zu korrigieren.

(5) Über das Ergebnis der Prüfung und der Bewertung der Angebote ist ein Prüfungsprotokoll zu verfassen, in dem die hiefür wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Das Prüfungsprotokoll ist allen Bietern mit dem Vermerk, an welchen Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, nachweislich zuzusenden.

§ 17

Widerruf und Aufhebung der Ausschreibung

§ 17

(1) Vor Ablauf der Angebotsfrist darf der Auftraggeber die Ausschreibung widerrufen, wenn sich ergibt, daß die Ausschreibung wesentliche Mängel enthält, oder wenn Umstände eingetreten sind, die die Grundlage der Ausschreibung wesentlich geändert haben. Der Widerruf ist auf die gleiche Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung. Ein Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Die Ausschreibung ist nach Ablauf der Angebotsfrist vom Auftraggeber aufzuheben, wenn

a) nicht mehr als ein Angebot eingelangt ist;

b) nach der Prüfung gemäß § 16 Abs. 2 nicht mehr als ein Angebot übrig bleibt;

c) noch vor der Zuschlagserteilung Umstände eingetreten sind, die die Grundlage der Ausschreibung wesentlich geändert haben;

d) sonstige zwingende Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn selbst unter Einbeziehung von ausgeschriebenen Alternativangeboten die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß der Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung, LGBl. Nr. 43/1986, überschritten werden;

e) es die Landesregierung wegen Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung verlangt.

Von der Aufhebung der Ausschreibung sind sämtliche Bieter nachweislich unter Angabe der Gründe zu verständigen.

§ 18

Verhandlungen mit Bietern

§ 18

(1) Vom Zeitpunkt der Ausschreibung bis zur Zuschlagserteilung dürfen mit Bietern keine Verhandlungen geführt werden, welche die Erlangung von Preisnachlässen bezwecken oder sonst gegen den Grundsatz der gleichen Behandlung aller Bieter verstoßen.

(2) Abs. 1 steht der Erteilung von Auskünften insbesondere

a) zur Erläuterung der Ausschreibung,

b) zur Prüfung der Angemessenheit der Preise oder zur Aufklärung von Unklarheiten und Mängeln im Angebot,

c) zur Beschaffung von Informationen über die rechtliche, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bieter,

d) über Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen nicht entgegen.

§ 19

Zuschlagserteilung

§ 19

(1) Der Zuschlag ist dem Angebot zu erteilen, das unter Bewertung aller rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte der benötigten Leistung am besten entspricht (Bestangebot). Bei der Feststellung des Bestangebotes ist auf den Angebotspreis, die Eignung des Bieters und den technischen Wert des Angebotes Bedacht zu nehmen. Der niedrigste Angebotspreis ist für sich allein nicht maßgebend.

(2) Zur Ermöglichung einer zweckmäßigen und preisgünstigen Erbringung späterer Leistungen, insbesondere für die Instandhaltung von Gebäuden und den Betrieb ihrer technischen Anlagen, gebührt unter sonst gleichwertigen Angeboten, deren preisgünstigstes 300.000 S, bei Leistungen des Baumeistergewerbes jedoch 2.500.000 S nicht übersteigt, bei Preisunterschieden bis zu 5 v.H. über dem sonst preisgünstigsten Angebot den am Ort der Erbringung der Leistung ansässigen Bietern gegenüber auswärtigen Bietern der Vorzug. Die angemessenen Gesamtbaukosten dürfen dadurch jedoch nicht überschritten werden.

(3) Regelungen anderer Länder, die Unternehmer mit dem Sitz in denselben weitergehend bevorzugen, finden gegenüber Bietern aus diesen Ländern sinngemäß Anwendung.

(4) Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind aktenkundig zu machen.

(5) Der Zuschlag darf nicht erteilt werden, solange ein Verfahren auf Überprüfung des Vergabeverfahrens gemäß § 22 Abs. 2 anhängig gemacht werden kann bzw. anhängig ist.

§ 20

Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 20

(1) Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, ist hievon unverzüglich zu verständigen.

(2) Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Wurde die Leistung an einen anderen Bieter als den im Prüfungsprotokoll genannten Unternehmer vergeben, sind dessen Name und der Endpreis, zu dem der Zuschlag erfolgte, gleichzeitig bekanntzugeben.

§ 21

Abschluß des Leistungsvertrages

§ 21

(1) Nach Zuschlagserteilung hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer auf der Basis der Ausschreibungsunterlagen einen schriftlichen Leistungsvertrag abzuschließen.

(2) Von einer förmlichen Beurkundung des Vertrages kann Abstand genommen werden, wenn schon im Angebot und in allfälligen sonstigen Schriftstücken (z. B. Nachtragsangeboten) die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner genau festgelegt sind und nicht besondere Umstände wie große Bedeutung, lange Dauer und besondere Rechtsverhältnisse des Vertrages eine solche angezeigt erscheinen lassen.

§ 22

Vergabekontrolle

§ 22

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gilt als Voraussetzung für die Förderung im Sinne der §§ 41 und 42 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984.

(2) Unternehmer bzw. Bieter, die sich bei der Vergabe einer Leistung durch Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung übergangen fühlen, können binnen einer Woche nach Zusendung der Verständigung gemäß § 8 Abs. 6, des Prüfungsprotokolls gemäß § 16 Abs. 5 oder der Bekanntgabe gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz die Landesregierung zur Überprüfung des Vergabeverfahrens anrufen.

(3) Ein Widerruf der Förderung (§ 42 WFG 1984) kann nur erfolgen, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen worden ist.

§ 23

Inkrafttreten

§ 23

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in Kraft.

(2) Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgeschrieben sind, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu vergeben.