Widerruf und Aufhebung der Ausschreibung
§ 17
(1) Vor Ablauf der Angebotsfrist darf der Auftraggeber die Ausschreibung widerrufen, wenn sich ergibt, daß die Ausschreibung wesentliche Mängel enthält, oder wenn Umstände eingetreten sind, die die Grundlage der Ausschreibung wesentlich geändert haben. Der Widerruf ist auf die gleiche Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung. Ein Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist ist ausgeschlossen.
(2) Die Ausschreibung ist nach Ablauf der Angebotsfrist vom Auftraggeber aufzuheben, wenn
a) nicht mehr als ein Angebot eingelangt ist;
b) nach der Prüfung gemäß § 16 Abs. 2 nicht mehr als ein Angebot übrig bleibt;
c) noch vor der Zuschlagserteilung Umstände eingetreten sind, die die Grundlage der Ausschreibung wesentlich geändert haben;
d) sonstige zwingende Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn selbst unter Einbeziehung von ausgeschriebenen Alternativangeboten die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß der Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung, LGBl. Nr. 43/1986, überschritten werden;
e) es die Landesregierung wegen Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung verlangt.
Von der Aufhebung der Ausschreibung sind sämtliche Bieter nachweislich unter Angabe der Gründe zu verständigen.
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