Vergabekontrolle
§ 22
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gilt als Voraussetzung für die Förderung im Sinne der §§ 41 und 42 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984.
(2) Unternehmer bzw. Bieter, die sich bei der Vergabe einer Leistung durch Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung übergangen fühlen, können binnen einer Woche nach Zusendung der Verständigung gemäß § 8 Abs. 6, des Prüfungsprotokolls gemäß § 16 Abs. 5 oder der Bekanntgabe gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz die Landesregierung zur Überprüfung des Vergabeverfahrens anrufen.
(3) Ein Widerruf der Förderung (§ 42 WFG 1984) kann nur erfolgen, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen worden ist.
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