Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 7
(1) Öffentliche Ausschreibungen sind zumindest in der Salzburger Landes-Zeitung zu verlautbaren.
(2) Die Verlautbarung von öffentlichen Ausschreibungen sowie die Einladung zur Angebotsstellung bei beschränkten Ausschreibungen haben folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Auftraggebers;
b) den Gegenstand der Leistung (Art und Umfang sowie Ort und geplante Zeit der Erbringung);
c) Hinweise, wo, wann und bis zu welchem Termin die Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können.
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