Preisarten
§ 9
(1) Als Preisarten kommen in Betracht: Einheitspreise, Pauschalpreise oder Regiepreise.
(2) Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück-, Zeit- und Gewichts- oder in anderer Maßeinheit erfaßbar ist. Einheitspreise sind vorzusehen, wenn sich die Leistung nach Art und Güte genau und nach Umfang zumindest annähernd bezeichnen läßt und nicht ein Pauschalpreis möglich und wirtschaftlich günstiger wäre.
(3) Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem festen Betrag angegebene Preis. Zu Pauschalpreisen soll vergeben werden, wenn Art, Güte und Umfang einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit der Ausschreibung genau bekannt sind, und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist.
(4) Regiepreis ist der Preis für eine Leistung, der nach dem tatsächlichen Aufwand zuzüglich Wagnis und Gewinn ermittelt wird. Zu Regiepreisen darf nur vergeben werden, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung nicht so genau erfaßt werden können, daß eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreisen möglich wäre.
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