Abschluß des Leistungsvertrages
§ 21
(1) Nach Zuschlagserteilung hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer auf der Basis der Ausschreibungsunterlagen einen schriftlichen Leistungsvertrag abzuschließen.
(2) Von einer förmlichen Beurkundung des Vertrages kann Abstand genommen werden, wenn schon im Angebot und in allfälligen sonstigen Schriftstücken (z. B. Nachtragsangeboten) die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner genau festgelegt sind und nicht besondere Umstände wie große Bedeutung, lange Dauer und besondere Rechtsverhältnisse des Vertrages eine solche angezeigt erscheinen lassen.
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