Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieser Verordnung gilt als:
1. Vergabe: alle Vorgänge, die zum Abschluß eines Vertrages führen sollen, und zwar ohne Rücksicht darauf, um welche Vertragstype (z. B. Werkvertrag, Kaufvertrag) es sich dabei handelt; dazu gehören insbesondere die Ausschreibung, das Angebot und der Zuschlag.
2. Ausschreibung: die nach festen Regeln an Unternehmer gerichtete Einladung, Angebote zur Erbringung einer bestimmten Leistung einzureichen.
3. Angebot: die Erklärung eines Unternehmers, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung der in der Ausschreibung festgelegten Bedingungen erbringen zu wollen.
4. Zuschlag: die einem Bieter gegenüber abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
5. Bieter: physische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen, die ein Angebot stellen. Eine durch den Zusammenschluß mehrerer selbständig bleibender Unternehmer zur gemeinsamen Angebotsstellung und gemeinsamen Vorbereitung oder Durchführung der Leistung gebildete Arbeits- oder Lieferungsgemeinschaft ist dann Bieter, wenn sie nach außen als solche auftritt und dies in ihrem Angebot zu erkennen gibt.
6. Unternehmer: jeder mögliche Bieter.
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