Prüfung und Bewertung der Angebote
§ 16
(1) Nach der Angebotseröffnung hat der Auftraggeber die eingelangten Angebote zu prüfen und zu bewerten.
(2) Zunächst ist festzustellen, ob ein Ausscheidungsgrund vorliegt. Auszuscheiden sind:
1. Angebote, die verspätet eingelangt sind;
2. Angebote, die den Grundsätzen des § 3 oder den Bestimmungen des § 13 widersprechen;
3. Angebote, die für die Zuschlagserteilung gemäß § 19 Abs. 1 in Betracht kämen, bei denen sich der Bieter infolge eines Rechenfehlers aber nicht in der Lage sieht, den angebotenen Gesamtpreis zu halten;
4. Angebote, deren Preis selbst nach Anhörung des Bieters bei Überprüfung als so niedrig erkannt wird, daß sie selbst bei Berücksichtigung eines gegenseitigen Ausgleiches einzelner Leistungsgruppen eine ordnungs-, termin- und sachgemäße Erfüllung der Leistung wegen mangelnder Kostendeckung nicht erwarten lassen.
(3) Die Angebote sind sodann in technischer, wirtschaftlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen, zu vergleichen und zu bewerten. Hiebei ist auch auf die erforderliche rechtliche, fachliche, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Bieter sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Bieter gleichartige Leistungen bereits einwandfrei erbracht hat.
(4) Für die Ermittlung des Billigstbieters sind die verlesenen, nicht korrigierten Gesamtpreise maßgeblich. Unbeschadet dessen sind für den Fall der Zuschlagserteilung bei der Vergabe zu Einheitspreisen Rechenfehler, deren Korrektur zu einer Erhöhung des verlesenen Gesamtpreises führen würde, zur Beibehaltung des verlesenen Gesamtpreises bei den einzelnen Leistungen durch Berichtigung der Einheitspreise und bei der Summierung der Preise durch verhältnismäßige Berichtigung sämtlicher Einheitspreise des mit dem Fehler behafteten Teiles des Angebotes zu korrigieren; Rechenfehler, deren Korrektur preismindernd wirkt, sind mit Wirkung auf den Gesamtpreis zu korrigieren.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung und der Bewertung der Angebote ist ein Prüfungsprotokoll zu verfassen, in dem die hiefür wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Das Prüfungsprotokoll ist allen Bietern mit dem Vermerk, an welchen Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, nachweislich zuzusenden.
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