Beendigung des Vergabeverfahrens
§ 20
(1) Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, ist hievon unverzüglich zu verständigen.
(2) Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Wurde die Leistung an einen anderen Bieter als den im Prüfungsprotokoll genannten Unternehmer vergeben, sind dessen Name und der Endpreis, zu dem der Zuschlag erfolgte, gleichzeitig bekanntzugeben.
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