Sicherstellung
§ 11
(1) Als Sicherstellung kommen in Betracht:
1. ein Vadium als Sicherstellung für den Fall, daß der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt; es verfällt diesfalls zugunsten des Auftraggebers:
2. eine Kaution als Sicherstellung für den Fall, daß der Auftragnehmer bestimmte, ihm nach dem Vertrag obliegende Pflichten verletzt. Die Kaution ist in Teilbeträgen entsprechend der Verminderung der Verpflichtung des Auftragnehmers, spätestens jedoch einen Monat nach Erfüllung der durch sie zu sichernden Verpflichtung zurückzuzahlen, sofern die Leistungen vertragsmäßig durchgeführt worden sind:
3. ein Deckungsrücklaß zur Verhinderung von Überzahlungen, die auf Grund von Abschlagszahlungen für nur annähernd ermittelte Leistungen geleistet werden. Der Deckungsrücklaß darf 7 v.H. des Rechnungsbetrages nicht übersteigen und ist spätestens mit der Schlußrechnung abzurechnen;
4. ein Haftungsrücklaß als Sicherstellung für den Fall, daß der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Er darf bei Baumeisterarbeiten 3 v.H. und bei Arbeiten des Bauhilfs- und Baunebengewerbes 5 v.H. des Rechnungsbetrages nicht überschreiten und ist, soweit er nicht in Anspruch genommen wird, spätestens einen Monat nach Ablauf der Gewährleistungspflicht auszubezahlen.
(2) Als Sicherstellung können nach Wahl des Bieters Haftungsübernahmen inländischer Kreditunternehmungen, Bargeld oder klauselfreie Einlegebücher inländischer Kreditunternehmungen dienen.
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